Anträge zur Geburt

Wenn das Baby erstmal da ist, gibt es allerlei Formulare auszufüllen. Da man sich dann jedoch teilweise körperlich nicht dazu aufraffen kann und auch ganz andere Dinge im Kopf hat, ist es sinnvoll, diese schon vor der Geburt auszufüllen, bereitzulegen und später nur noch um Namen und Geburtsdatum zu ergänzen.

Folgendes muss nach der Geburt beantragt werden. Es muss stets eine Kopie der Geburtsurkunde beigelegt werden, die beim Standesamt beantragt wird. Man erhält davon mehrere Kopien direkt vom Standesamt.

  • Für Unverheiratete: Vaterschaftsanerkennung
  • Für Unverheiratete: (Gemeinsames) Sorgerecht
  • Elternzeit beim Arbeitgeber: Diese Bestätigung wird auch für den Elternzeit/-geld-Antrag benötigt.
  • Elterngeld: Hierfür braucht man mehrere Nachweise – von der Krankenkasse über Erhalt des Mutterschaftsgeldes, vom Arbeitgeber über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie die Kopie der letzten 12 Gehaltsnachweise und die Bestätigung der Elternzeit vom Arbeitgeber. Dieses Formular unterscheidet sich je Bundesland ein wenig voneinander.
  • Kindergeld: Hier wird nach der Steueridentifikationsnummer des Kindes gefragt, die in der Tat automatisch ca. nach zwei Wochen zugeschickt wird. Das Feld kann jedoch leer gelassen werden beim Ausfüllen des Antrages.
  • Antrag auf Familienversicherung bei der Krankenkasse: Hierfür muss gewöhnlich bei der Krankenkasse ein Formular angefordert werden. Hinweis: Für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes braucht die Krankenkasse vor der Geburt eine Bestätigung des Arztes über den errechneten Geburtstermin sowie nach der Geburt die Geburtsurkunde.
  • Kinderarzt kontaktieren für die nächste empfohlene Untersuchung sowie evtl. ein Hausbesuch für die U2.

Tipp für Lehrer: Wenn sich ein Elternteil nach der Elternzeit nur eine Teilzeitstelle wünscht, sollte die Elternzeit in voller Länge, also drei Jahre beantragt werden. Kehrt die Person dann beispielsweise nach einem Jahr zurück, beendet sie nicht die Elternzeit, sondern ist nun Teilzeit in Elternzeit tätig. Der Vorteil: So bleibt die volle Planstelle erhalten und es besteht nach drei Jahren weiterhin die Möglichkeit, die Stundenanzahl wieder zu erhöhen. Im anderen Fall hat man anschließend kein Recht mehr auf mehr Stunden.

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